Unzulässige Bankentgelte

Banken und Sparkassen benennen ihre Entgelte „Gebühren“. Möglicherweise deshalb, so Peter Kruck in „DIE BANKENFALLE“, um ihnen gebührend Nachdruck zu verleihen und den Anschein zu geben, diese seien alle berechtigt.
Erstens, nur dem Staat obliegt es, „Gebühren“ zu verlangen, zweitens, nicht alles was Banken und Sparkassen ihren Kunden in Rechnung stellen, ist gebührend berechtigt. „Beauftragt“ der Kunde sein Institut, für ihn eine Leistung zu erbringen, ist die Bank oder Sparkasse sehr wohl berechtigt, und sofern sich das Entgelt „im Rahmen befindet“, solches in Rechnung zu stellen.
Aus diesem Grunde, ohne Anspruch auf Vollständigkeit (und Rechtsanspruch
auf Richtigkeit der Interpretation) hier bekannte, unzulässige Bankentgelte,
soweit diese „keine Leistung für den Kunden darstellen“ und Gegenstand
allgemeiner Bank-Betriebskosten sind.
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes geht bei der Inhaltskontrolle
von Entgeltklauseln nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB von fünf Grundprinzipien
aus; Zitat Dr. h.c. Nobbe Vors. Richter am für Bankrecht zuständigen 11.
Zivilsenat in WM 5/2008 (185ff) „Zulässigkeit von Bankentgelten“:
1.
Eine Bepreisung von Arbeiten, die keine Dienstleistung für den Kunden
sind, ist unzulässig.
2.
Unangemessen ist es, für vertraglich geschuldete Nebenleistungen oder für
die Erfüllung von Pflichten zur Vermeidung von sekundären vertraglichen
Schadensersatzansprüchen ein Entgelt zu verlangen.
3.
Für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten darf kein Entgelt berechnet werden.
4.
Gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB verstoßen Entgeltklauseln, die dem Kunden
im Ergebnis eine Haftung ohne Verschulden auferlegen
5.
Klauseln, die eine zeitanteilige Erstattung eines nach einem bestimmten
Zeitraum bemessenen Entgeltes bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages
ausschließen.
Eine Aufführung der Unzulässigen Bankentgelte finden Sie Hier als PDF mit Urteilen

